24 Std. erreichbar unter 07231 607 1396 oder 0152 536 900 96 [email protected]

Was ein Mensch an Gutem in die Welt hinausgibt, geht nicht verloren.

Albert Schweitzer

Der Mensch ist erst wirklich tot, wenn niemand mehr an ihn denkt.

Bertold Brecht

Diamantbestattung

Der Diamant

Die Diamantbestattung ist keine eigentliche Bestattungsart, sondern es handelt sich um die Verbringung der Ergebnisse der Feuerbestattung. Nach Vorgabe soll eventuell verbliebener amorpher Kohlenstoff der Kremierungsasche zu einem synthetischen Diamanten „veredelt“ werden. Der Diamant ermöglicht den Hinterbliebenen eine Erinnerung an den Verstorbenen. Die (restliche) anorganische Asche wird jedoch wie üblich beigesetzt.

Derzeit ist es in Deutschland gesetzlich nicht zulässig, Kremationsasche zu Hause zu lagern. In Österreich gibt es inzwischen Möglichkeiten. In allen Bundesländern besteht (gemäß dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Bundeslandes) Bestattungszwang. Damit sind die sterblichen Reste, auch die Kremationsasche, auf vorgeschriebenen und für diesen Zweck freigegebenen Flächen aufzubewahren. Somit ist Diamantbestattung im engen Sinne in Deutschland grundsätzlich nicht zulässig.

Die Diamantbestattung wird allerdings in Deutschland geduldet und angeboten, aber prinzipiell ist der Wunsch des Verstorbenen nachzuweisen. In umliegenden Staaten, insbesondere in der Schweiz und den Niederlanden ist auf Grund einer anderen Gesetzeslage eine Diamantbestattung im eigentlichen Sinne möglich. Deshalb muss für Deutschland und Österreich die Asche des Verstorbenen in Länder gebracht werden, in denen die „Transformation“ als ordentliche Bestattung akzeptiert wird. Die Aschekapsel wird von auswärtigen Bestattungsunternehmen abgefordert und von außerhalb ansässigen Unternehmen bearbeitet. Es verbleibt eine Substanzmenge, die gesetzeskonform beigesetzt werden kann.

Voraussetzung einer solchen Möglichkeit ist immer die subjektiv gewonnene Zustimmung des Verstorbenen, der dann die Nachfahren folgen sollten. Die Bestattungsform sollte dem „erklärten oder mutmaßlichen letzten Willen“ des Verstorbenen entsprechen. In der Schweiz und in den Niederlanden sind die Formfragen für die Diamantbestattung einfacher. Der Verbleib der nach der Abteilung für den Diamanten verbliebenen Asche des Verstorbenen kann in der Schweiz und in Holland gesetzeskonform beigesetzt werden.